Satzung der Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit in Ratingen-Hösel
Präambel
Jesus spricht: Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret
ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes. Wahrlich ich sage euch: wer
das Reich Gottes nicht empfängt wie ein Kind, der wird nicht hineinkommen. Und
er herzte sie und legte die Hände auf sie und segnete sie (Mk. 10,14-16).
Im Sinne dieses Auftrags Jesu Christi hat das Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel durch Beschluss vom 10.09.2018 die
rechtlich selbständige „Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit“ errichtet und
ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln
zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf dem Gebiet der Evangelischen
Kirchengemeinde Hösel in den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenzen.
Alle Personen und Personenvereinigungen, die die Arbeit in
der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel fördern wollen, sind eingeladen, durch
Zustiftungen, Vermächtnisse oder Spenden dieses Werk zu unterstützen.
§
1
Name,
Sitz und Rechtsform
- Die
Stiftung führt den Namen „Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit“ und hat ihren
Sitz in Ratingen-Hösel.
- Sie
ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des
§ 13 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen.
§
2
Stiftungszweck
- Die
Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO
zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs.
2 Nr. 4 AO) auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel in den zum
Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenzen.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Weitergabe von Mitteln an
die Evangelische Kirchengemeinde Hösel zur
- langfristigen
finanziellen Absicherung der für die Kinder- und Jugendarbeit in der
Evangelischen Kirchengemeinde Hösel eingerichteten Jugendleiterstelle
- Förderung
der christlichen Kinder- und Jugendarbeit
- Fortbildung
ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit
- Unterstützung
von Kinder- und Jugendfreizeiten
- Die
Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für
steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,
die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Sie darf sich zu
diesem Zweck auch an steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen
beteiligen.
- Die
Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(Zu-)Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung.
§
3
Stiftungsvermögen
- Das
Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit
Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15%
seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht
zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum
Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die
Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
- Das
Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder
teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1
ist zu beachten.
§
4
Verwendung
der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die
Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können,
soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz
oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den
zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der
Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
- Dem
Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die
Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs
der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der
Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des
Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Personen
ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz
ihrer notwendigen und angemessenen Aufwendungen.
- Mitglieder
der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Dies gilt auch im
Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Stiftung.
- Die
Stiftung kann im Rahmen ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit rechtlich
unselbständige, steuerbegünstigte Stiftungen als Treuhänderin unterhalten und
verwalten, soweit diese gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie diese
Stiftung.
§
5
Rechtsstellung
der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser
Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§
6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
7
Organe
der Stiftung
- Organe
der Stiftung sind:
- der
Vorstand
- das
Kuratorium
- Außerdem
kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
- Die
Organmitglieder sollen evangelischen Bekenntnisses oder Angehöriger einer
Kirche sein, welche Mitglied, Gastmitglied oder ständiger Beobachter einer
Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
(ACK) ist.
- Die
Mitglieder der Organe scheiden mit Erreichung der in Art. 44 Abs. 1 S. 2 der
Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen
Altersgrenze aus.
- Die
Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen
Organ angehören. Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht Mitglied des
Vorstands oder Kuratoriums sein.
- Ehrenamtlich
tätige Organmitglieder und besondere Vertreter gemäß § 31 a BGB haften
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§
8
Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Kuratorium berufen
werden. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss evangelischen
Bekenntnisses oder Angehöriger einer Kirche sein, welche Mitglied, Gastmitglied
oder ständiger Beobachter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
- Die
Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Im Falle des
vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds beruft das Kuratorium eine
Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
- Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die/der dem
Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel angehören soll sowie
deren/dessen Stellvertretung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom
Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder
abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§
9
Stellung
und Aufgaben des Vorstandes
- Der
Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für rechtsverbindliche Erklärungen sind
die Unterschriften der/des Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung und
eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
- Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung
des Stiftungsvermögens,
- Beschlussfassung
über die Verwendung der Stiftungsmittel und der Erträge des Stiftungsvermögens,
- Aufstellung
des jährlichen Wirtschaftsplanes,
- Erstellung
des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung
im Rahmen der §§ 16 und 17
§
10
Zusammentreten
des Vorstandes
- Der
Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von seiner/seinem
Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt
schriftlich oder mit Email unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist
von einer Woche.
- Über
die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§
11
Beschlüsse
des Vorstands
- Die
Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wenn
kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im
schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für die
Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§16
und 17 der Satzung.
§
12
Geschäftsführung
- Ist
eine Geschäftsführung gemäß § 7 Absatz 2 bestellt, gelten die Bestimmungen der
folgenden Absätze 2 bis 4.
- Die
Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den vom
Vorstand festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an
seine Weisungen gebunden.
- Die
Mitglieder der Geschäftsführung haben die Rechtsstellung eines besonderen
Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
- Die
Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt und verpflichtet, an den
Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Mit Dreiviertelmehrheit kann der
Vorstand ihre Teilnahme ausschließen.
§13
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und bis zu
fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel
berufen werden.
- Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss dem
Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel angehören.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt
vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds beruft das Presbyterium der
Evangelischen Kirchengemeinde Hösel einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für
den Rest der Amtszeit.
- Mitglieder des Kuratoriums können vom Presbyterium aus
wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen des Presbyteriums
abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 14
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium überwacht den Vorstand im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und
dieser
Satzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine
Aufgaben sind insbesondere
a. Genehmigung
des Wirtschaftsplanes, des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
b. Bestellung
des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin bzw. des Prüfers/der Prüferin,
c. Entgegennahme
des Prüfberichts,
d. Entlastung
des Vorstandes,
e. Bestellung
und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
f. Angelegenheiten
von besonderer Wichtigkeit unter Beachtung kirchenrechtlicher Vorschriften,
insbesondere über Grundstücksangelegenheiten und Kreditaufnahme,
g. Annahme
von Zustiftungen mit Zweckbestimmung, namentlich Fonds und Treuhandschaften,
h. Annahme
von Erbschaften und Vermächtnissen,
i. Festsetzung
der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder.
j. Beschlussfassung
im Rahmen der § 16 und 17
(2) Zur
Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium sachkundige Personen
hinzuziehen.
- Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen.
- Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn
mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand sowie
gegebenenfalls die Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des
Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme von sachkundigen
Personen zulassen.
- Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen sowie
für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium
gemeinsam gelten die §§ 10 und 11 dieser Satzung entsprechend.
§
15
Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse berufen.
§
16
Satzungsänderungen
und Anpassung an geänderte Verhältnisse
- Vorstand
und Kuratorium können in gemeinsamer Sitzung bei jeweils getrennter Abstimmung
eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder
die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die
Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach
Beschlussfassung zu unterrichten.
- Wenn
aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium
gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck
beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder
des Vorstandes und des Kuratoriums. Der geänderte Stiftungszweck hat
gemeinnützig, mildtätig und kirchlich zu sein und muss der Evangelischen
Kirchengemeinde Hösel zugute kommen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch
die Stiftungsaufsichtsbehörde.
§
17
Auflösung
der Stiftung/Zusammenschluss
- Vorstand
und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von je drei Vierteln ihrer
Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände
es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen
und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 16 Abs. 2 geänderten oder
erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den
Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerlich begünstigt
sein und ihre Zweckerfüllung muss insbesondere der Evangelischen
Kirchengemeinde Hösel zugutekommen.
- Beschlüsse
über Zusammenschluss oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§
18
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische
Kirchengemeinde Hösel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§
19
Stellung
des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die
Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§
20
Stiftungsbehörden
- Staatliche
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste staatliche
Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen.
- Kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf.
- Die
stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§
21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Zustellung der Anerkennung der
Stiftungsbehörde in Kraft.